Was ist mein Kunstwerk wert?
Ein kleiner Leitfaden zur Wertebestimmung
Dieser Leitfaden wurde erstellt, um auch dem Laien einen kleinen "Wegweiser" durch das
Labyrinth der Wertbegriffe an die Hand zu geben.
Enttäuschungen sind die Regel, wenn Eigentümer einer Antiquität oder eines Kunstwerkes
mit einer Schätzung seines Versicherungsgutachters in der Hand seine Kostbarkeit einem
Händler offerieren. Dieser bietet ihnen dann möglicherweise nur etwa 10% des
Versicherungswertes.
Es ist allerdings zu bedenken, dass "Wert" nicht gleich "Wert" ist, und dass die Wertbestimmung
eines Einzelstücks nicht mit der einer Massenware vergleichbar ist. Während
es z.B. für gebrauchte Pkw eine Schwacke-Liste gibt, muß für jedes Kunstwerk eine vergleichende
Preisanalyse erfolgen. Auf dieser Grundlage erstellt der Gutachter ein individuelles
Gutachten für unterschiedliche Anforderungen, wobei jeweils eine spezifische
Wertart angesetzt werden muß. Die bekanntesten Wertansätze sind der Wiederbeschaffungswert
und der Verkehrswert, allerdings ist der steuerliche gemeine Wert bei
Erbschaften und Schenkungen der relevante.
Versicherungswert: Offiziell ist als Versicherungswert der Wiederbeschaffungswert anzusetzen.
Da durch die Sachversicherer allerdings oft bereits eine Wertsteigerung in den Ansatz
miteinbezogen wird, liegt der Versicherungswert in der Realität stets über dem Wiederbeschaffungswert.
Hier ist daran zu denken, dass ein hoher Wertansatz durchaus im
Interesse des Versicherers liegt, schließlich ist er die Basis für die Beitragsberechnung.
Wiederbeschaffungswert: Die Wiederbeschaffung eines ganz bestimmten alten Stückes,
z.B. nach einem Diebstahl, ist selten möglich, da früher meist nur geringe Stückzahlen
angefertigt wurden bzw. heute nur noch wenige Exemplare existieren. Der Wert bezieht
sich somit auf die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Stückes und entspricht dem
Händlerverkaufspreis. Die Differenz zum Verkehrswert begründet sich dabei in erheblichem
Maße durch die Kosten des Händlers.
Handelswert: Soll ein Kunstwerk von einem Privatmann verkauft werden, so gilt der am
Markt zu erzielende durchschnittliche Preis. Zu diesem Wert kann ein
Stück günstigenfalls gehandelt werden. Es handelt sich also um den Einkaufspreis eines
Händlers.
Auch der bei Auktionen angesetzte Auktionsschätzpreis orientiert sich am Handelswert.
Der tatsächlich zu realisierende Preis kann bei entsprechender Nachfrage vom Schätzpreis
dann mehr oder weniger abweichen. Zum Zuschlagpreis sind bei Auktionen noch die
jeweiligen Provisionen und Steuern zu ergänzen (Käufer) bzw. abzuziehen (Verkäufer).
Materialwert: Unter Materialwert ist z.B. bei Schmuck der Wert zu verstehen, der sich aufgrund
seiner Bestandteile (Edelmetall, Edelsteine, Perlen u.a.) zum jeweiligen Tageswert
errechnet. Dieser Wert ist häufig bei Massenware oder Stücken neueren Datums anzusetzen.
Steuerlicher gemeiner Wert: Grundsätzlich ist laut § 9 Bewertungsgesetz (BewG) für steuerliche
Ansätze (Vermögen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer) der gemeine Wert zu ermitteln.
Im Bewertungsgesetz ist allerdings aufgeführt, daß alle Umstände, die den Preis
beeinflussen (z.B. Notverkauf), zu berücksichtigen sind.